Praxistipps

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall involviert wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte unserer „Checkliste nach einem Unfall“ vorbehaltlos beachten

24 Stunden an 7 Tagen für Sie da

0170 2235542 (auch WhatsApp)

1. Unfall

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Beweise sichern: Fotografieren Sie die Schäden an beiden Fahrzeugen und nach Möglichkeit den Schadenort, Herbeirufen der Polizei, sowie das Anfertigen einer Unfallskizze ist ratsam.

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Notieren Sie Namen und Anschrift des Unfallgegners sowie des Fahrzeughalters und das amtliche Kennzeichen. Fragen Sie den Unfallgegner nach der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsscheinnummer. Notieren Sie Adressen von Zeugen.

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Kein Schuldanerkenntnis (Bestätigung der Schuld) an der Unfallstelle abgeben, sonst kann es Probleme mit der Versicherung geben!

2. Reparaturwerkstatt des Vertrauens

Ihnen steht es zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen ausgesuchten Reparaturwerkstatt des Vertrauens reparieren zu lassen. Häufig werden von der gegnerischen Versicherung zwar sogenannte „Partnerwerkstätten“ vorgeschlagen, ungeachtet dessen entscheiden aber nur Sie, wohin Sie Ihr Fahrzeug in Reparatur geben.

3. Abrechnung nach Gutachtenbasis: Fiktive Abrechnung

Sie können frei wählen, ob das beschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instandgesetzt werden soll oder ob die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausbezahlt werden sollen („fiktive Abrechnung“). Die Mehrwertsteuer wird hierbei nicht erstattet.

Wichtig: Vorwiegend werden gerade bei fiktiver Abrechnung des Schadens häufig willkürliche und unberechtigte Kürzungen durch die gegnerische Versicherung vorgenommen. Um sich hiervor zu schützen, ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens zu beauftragen.

4. Merkantile Wertminderung

Trotz einer fehlerfreien Reparatur Ihres Fahrzeuges, kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da man ab diesem Zeitpunkt von einem Unfallfahrzeug spricht. Im Falle eines späteren Verkaufs kann das Fahrzeug unter Umständen nur noch einen geringeren Erlös erzielen als ein unfallfreies Fahrzeug. Die merkantile Wertminderung entspricht hier der Reduzierung des möglichen Verkaufspreises.

 

5. Nutzungsausfall oder Mietwagen

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Wir können die Einstufung Ihres Fahrzeuges feststellen und die Höhe des Nutzungsausfalles im Gutachten ausweisen.

Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen Ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht, ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen).

6. Totalschaden nach einem Unfall

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Eine Reparatur ist hier zwar (technisch) möglich, aber unwirtschaftlich.

Von einem technischen Totalschaden wird gesprochen, wenn das Fahrzeug aus rein fachlicher Sicht nicht mehr instandgesetzt werden kann oder die Reparatur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einhergeht.

 

7. Reparatur durch die 130%-Regelung

Bei der 130%-Grenze, oder auch Opfergrenze genannt, handelt es sich um die Möglichkeit, die Reparaturwürdigkeit eines Unfallfahrzeugs feststellen zu lassen. Ist Ihnen z.B. Ihr Auto sehr wichtig oder Sie haben kurzfristig keine Möglichkeit sich ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen, dann können Sie nach der 130%-Regel Ihr Lieblingsauto trotzdem reparieren lassen.

Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit die 130% Regelung in Anspruch zu nehmen: 

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Reparaturkosten eines Fahrzeuges dürfen maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

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Weitere Bedingungen sind, dass Sie das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiternutzen und

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die Instandsetzung entsprechend den gutachterlichen Vorgaben sach- und fachgerecht durchgeführt wird.

Die 130%-Regel tritt in der Regel bei Haftpflichtschäden (nicht Kaskoschäden) in Kraft.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie nicht, kontaktieren Sie uns!

Die ersten Schritte nach dem Unfall

1. Ihre Anfrage

Wir sind 24 Stunden am Tag für Sie da – auch am Wochenende. Sie erreichen uns telefonisch oder per WhatsApp unter: 0170 2235542 oder schreiben Sie uns eine E-Mail. 

2. Vor-Ort-Termin

Egal wo sich Ihr Fahrzeug befindet, wir begutachten es vor Ort und dokumentieren die Schäden. Ob Zuhause, in der Werkstatt oder am Arbeitsplatz.

3. Gutachtenerstellung

Wir erstellen Ihr Gutachten und senden Ihnen dieses nach Wunsch per E-Mail und/oder postalisch zu.

4. Direktabwicklung mit der Versicherung

Wir sorgen mit unserer juristischen Kompetenz für eine schnelle, direkte Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung.